Die Einstufung erfolgte nur anhand der Klassifizierung im Anhang VI der RL 1272/2008. Der Anwender muss prfen, ob eine Toxizitt im Sinne der Klasse 6.1 vorliegt und eine Zuordnung zur UN-Nr. 1557 Verpackungsgruppe I, II oder III erfolgen muss.

In der staatlichen Abweichung Deutschlands DE 5 (ICAO TI bzw. DEG 05 IATA DGR) wird festgelegt, dass alle Substanzen, die gem den Vorschriften anderer Verkehrstrger als "umweltgefhrdend" klassifiziert sind (UN3077/3082), auch im Luftverkehr unter dieser Eintragung zu transportieren sind. Diese Klassifizierung kann selbstverstndlich nur gewhlt werden, wenn der Stoff keinem Eintrag der Klassen 1-8 oder einer anderen Eintragung der Klasse 9 zugeordnet werden kann. Dem Absender bleibt es vorbehalten, darber hinausgehende Festlegungen zu treffen.